3.3. Der Beschwerdeführer wurde zur Erstellung des medaffairs-Gutachtens vom 15. März 2022 fachärztlich umfassend untersucht. Es wurden zudem eigene Labor- und Röntgenuntersuchungen durchgeführt (vgl. VB 80.2 S. 1; 80.3 S. 8 ff.). Die Gutachter beurteilten die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation in Kenntnis der Vorakten (VB 80.2 S. 13 ff.; 80.4 S. 3 ff.) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden einleuchtend und gelangten zu einer nachvollziehbar begründeten -5-