In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig. Als angepasst gelte eine Tätigkeit mit Gewichtsbelastung von unter 10 kg sowie ohne Zwangspositionen, ohne kniende, hauptsächlich stehende Tätigkeiten oder langes Gehen, insbesondere auf unebenem Gelände. Aus ophthalmologischer Sicht sollte es sich um eine Tätigkeit ausserhalb des Strassenverkehrs handeln, wobei der beidseitige tiefe Visus berücksichtigt werden sollte. Diese Arbeitsfähigkeitseinschätzung gelte ab dem 14. September 2020 (VB 80.2 S. 8 f.; 80.3 S. 12; 80.4 S. 22 und 80.5 S. 5 f.).