Aufgrund dessen, dass der Abklärungsbericht vor der Beurteilung durch die RAD-Ärztin Dr. med. B._____ vom 7. August 2023 und vor der im Juni 2022 erfolgten Verschlechterung erging, beruht er nicht auf dem aktuellen medizinischen Stand, womit nicht darauf abgestellt werden kann. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. November 2023 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung der Einschränkungen im Haushalt und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. - 10 -