Die Gewichtung der einzelnen hauswirtschaftlichen Aufgaben ist gemäss dem KSIR vorzunehmen (vgl. Rz. 3609); ein Abweichen von der Regel rechtfertigt sich, wenn aufgrund besonders auffälliger Merkmale ein Sonderfall anzunehmen ist (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 175/01 vom 4. September 2001 E. 5a und I 469/99 vom 21. November 2000 E. 4b). Der gesamte Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen -9-