6. 6.1. In Bezug auf den Abklärungsbericht vom 11. Mai 2022 macht die Beschwerdeführerin geltend, die ab Juni 2022 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei in der Beurteilung des Haushalts nicht berücksichtigt worden, womit ein Mangel vorliege. Zudem werde das Mass in Bezug auf die Schadenminderungspflicht massiv überstrapaziert, weshalb die Beurteilung auch unter diesem Aspekt nicht haltbar sei (Beschwerde S. 9 f.).