Aufgrund der medizinischen Akten steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin an einer Muskelerkrankung leidet, es sich um eine progrediente Erkrankung handelt und eine weitere Verschlechterung möglich bis wahrscheinlich ist (VB 110 S. 2). Dr. med. B._____ hielt übereinstimmend mit dem Bericht des USB vom 2. Mai 2023 fest, dass auch in einer angepassten Tätigkeit keine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit vorliege und Pausen notwendig seien (VB 107 S. 3; 110 S. 2). Während im Bericht des USB vom 2. Mai 2023 die Dauer und Häufigkeit der Pausen nicht näher definiert wurden, führte Dr. med. B._____ nach Rücksprache mit dem Neurologen Dr. med.