Insgesamt ergebe sich hierdurch eine Leistungseinschränkung von 30 %. Es werde darauf aufmerksam gemacht, dass es sich um eine progrediente Erkrankung handle. Eine weitere Verschlechterung – auch mit Abnahme der Arbeitsfähigkeit – sei möglich bis wahrscheinlich (VB 110 S. 2). 5. 5.1. In Bezug auf die Beurteilung durch die RAD-Ärztin vom 7. August 2023 machte die Beschwerdeführerin geltend, die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei ohne eigene Abklärung und ohne eine Einschätzung der bisherigen Behandler erfolgt und damit ohne zureichende Grundlage definiert worden (Beschwerde S. 12). -7-