4.3.4. RAD-Ärztin Dr. med. B._____ führte in der Beurteilung vom 2. März 2023 aus, die erlernte Tätigkeit als Coiffeuse sowie eine Tätigkeit als Verkäuferin seien der Beschwerdeführerin zumindest seit Juli 2020 nicht mehr zumutbar. Eine angepasste, überwiegend sitzende, körperlich leichte Tätigkeit sei aber medizinisch-theoretisch vollzeitig zumutbar. Es sei möglich, dass die Erkrankung weiter fortschreiten werde und dass auch Einschränkungen in einer angepassten Tätigkeit hinzu kommen würden (VB 100 S. 4).