4.3.1. Gemäss Bericht des USB vom 3. Juli 2020 bestehe bei der Beschwerdeführerin der dringende Verdacht auf eine proximale spinale Muskelatrophie mit Schwächen im Bereich der oberen und unteren Extremitäten. Bereits seit der Kindheit bestünden Einschränkungen. Eine genetische Diagnose sei noch ausstehend, es sei aber von einer progredienten Erkrankung auszugehen, welche es ihr im Weiteren unmöglich machen werde, ihren angestammten Beruf als Friseurin auszuführen. Im weiteren Verlauf müsse man mit einer Progredienz der Erkrankung und gegebenenfalls auch schwereren Einschränkungen rechnen (VB 59).