4.2. Der Abklärungsbericht vom 11. Mai 2022 basiert in medizinischer Hinsicht auf dem Arztbericht des Universitätsspitals Basel (USB) vom 19. Februar 2021 (vgl. VB 81 S. 1; vgl. VB 68 S. 1 ff.). Im Abklärungsbericht hielt die zuständige Abklärungsperson fest, die Beschwerdeführerin sei in keinem der Aufgabenbereiche im Haushalt eingeschränkt (VB 81 S. 6 ff.). Seit dem frühestmöglichen Rentenbeginn (Juni 2021) bestehe im Haushalt unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht, insbesondere der zumutbaren Mithilfe des Ehemannes, eine Einschränkung von 0 % (VB 81 S. 9). 4.3. Den medizinischen Akten ist insbesondere Folgendes zu entnehmen: -5-