4. 4.1. Die Beschwerdegegnerin ermittelte in ihrer Verfügung vom 9. November 2023 in Anwendung der gemischten Methode bei einem Erwerbsanteil von 80 % und einem Haushaltsanteil von 20 % sowie einer verbleibenden Restarbeitsfähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit und einer fehlenden Einschränkung im Haushalt einen Invaliditätsgrad von 24 % (VB 111 S. 1 f.). Zur Invaliditätsbemessung in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich stützte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Abklärungsbericht vom 11. Mai 2022 (VB 81). In medizinischer Hinsicht stützte sie sich im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilung von RAD-Ärztin Dr. med.