3. Für die Zusprechung einer Invalidenrente aufgrund einer Neuanmeldung, nachdem eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrads verweigert wurde (Art. 87 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 IVV), bedarf es – analog zur Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) – einer anspruchsrelevanten Änderung des Invaliditätsgrads (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). Unbestritten ist vorliegend, dass sich in tatsächlicher Hinsicht seit der massgeblichen Verfügung vom 6. September 2017 (VB 64.5) eine Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ergeben hat (VB 110 S. 3; 111 S. 1).