5. Da der Beschwerdeführer gemäss der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 21. August 2023 (VB 302) für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis am 31. Dezember 2016 lediglich einen Anspruch auf eine Viertelsrente und für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2017 keinen Anspruch mehr auf eine Invalidenrente hatte (vgl. E. 2.1. hiervor), die Verwirkungsfristen gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG gewahrt wurden (vgl. E. 4. hiervor) und gegen die Höhe der Rückforderung, ausweislich der Akten zu Recht, nichts vorgebracht wurde, erweist sich die angefochtene Verfügung vom 6. Oktober 2023 (VB 307) als rechtens. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.