31 ATSG) unterblieb, steht die Unrechtmässigkeit des weiteren Rentenbezugs einer halben Rente fest. Aus der rückwirkenden Rentenherabsetzung bzw. Rentenaufhebung resultiert sodann die grundsätzliche Rückerstattungspflicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_580/2018 vom 9. Januar 2019 E. 3). Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 8 ff.) sind vorliegend somit unbeachtlich und auf die Beschwerde ist mangels Anfechtungsgegenstands auf die diesbezüglichen Anträge des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerdeantrag Ziff. 1.1.) nicht einzutreten (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.; vgl. auch BGE 135 V 148 E. 5.2 S. 150 und 135 V 141 E. 1.4 S. 144 ff.