2. 2.1. Die aufgrund einer Meldepflichtverletzung mit Verfügung vom 21. August 2023 erfolgte rückwirkende Reduktion der bisherigen halben Rente auf eine Viertelsrente per 1. Januar 2016 und die Einstellung der Invalidenrente per 1. Januar 2017 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 302) ist, nachdem das Beschwerdeverfahren VBE.2023.406 mit Beschluss vom 26. Juli 2024 als durch Rückzug der Beschwerde erledigt von der Kontrolle abgeschrieben wurde, mittlerweile in Rechtskraft erwachsen. Nachdem die Anpassung der Rente infolge Verletzung der Meldepflicht (vgl. Art. 77 IVV; Art. 31 ATSG) unterblieb, steht die Unrechtmässigkeit des weiteren Rentenbezugs einer halben Rente fest.