Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens, erneuten Rücksprachen mit dem RAD sowie Rückfragen an das ABI reduzierte die Beschwerdegegnerin die bisherige halbe Rente des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 21. August 2023 rückwirkend per 1. Januar 2016 auf eine Viertelsrente, hob diese per 1. Januar 2017 ganz auf und stellte dem Beschwerdeführer die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Leistungen mit separater Verfügung in Aussicht. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2023 wurden die seit dem 1. Januar 2016 zu Unrecht bezogenen Leistungen im Betrag von Fr. 36'752.00 zurückgefordert.