In der Folge liess sie den Beschwerdeführer nach Rücksprache mit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) bidisziplinär begutachten (Gutachten des Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH, Basel [ABI], vom 17. Mai 2021). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens, erneuten Rücksprachen mit dem RAD sowie Rückfragen an das ABI reduzierte die Beschwerdegegnerin die bisherige halbe Rente des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 21. August 2023 rückwirkend per 1. Januar 2016 auf eine Viertelsrente, hob diese per 1. Januar 2017 ganz auf und stellte dem Beschwerdeführer die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Leistungen mit separater Verfügung in Aussicht.