Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2023.482 / lf / bs Art. 155 Urteil vom 15. November 2024 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Stephan Weber, Rechtsanwalt, Niederlenzerstrasse 10, Postfach, 5600 Lenzburg Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 6. Oktober 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1975 geborene Beschwerdeführer bezog vom 1. April 2001 bis zum 31. Oktober 2002 eine befristete ganze Rente, ab dem 1. Juni 2009 eine Viertelsrente und ab dem 1. September 2009 bei einem IV-Grad von 55 % eine halbe Rente. 1.2. Im Rahmen eines im Jahre 2018 eingeleiteten Revisionsverfahrens tätigte die Beschwerdegegnerin Abklärungen in erwerblicher sowie medizinischer Hinsicht. Sie verfügte am 27. Dezember 2018 mit sofortiger Wirkung die Sistierung der Invalidenrente und stellte dem Beschwerdeführer in Aus- sicht, die Rente rückwirkend aufzuheben, gegebenenfalls unter Rückforde- rung bereits geleisteter Zahlungen, da er seit 2017 ein Einkommen erziele, das einen Rentenanspruch ausschliesse. In der Folge liess sie den Be- schwerdeführer nach Rücksprache mit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) bidisziplinär begutachten (Gutachten des Ärztliches Begutachtungs- institut GmbH, Basel [ABI], vom 17. Mai 2021). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens, erneuten Rücksprachen mit dem RAD sowie Rückfragen an das ABI reduzierte die Beschwerdegegnerin die bisherige halbe Rente des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 21. August 2023 rückwirkend per 1. Januar 2016 auf eine Viertelsrente, hob diese per 1. Januar 2017 ganz auf und stellte dem Beschwerdeführer die Rückforde- rung der zu Unrecht bezogenen Leistungen mit separater Verfügung in Aussicht. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2023 wurden die seit dem 1. Januar 2016 zu Unrecht bezogenen Leistungen im Betrag von Fr. 36'752.00 zurückgefordert. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 21. August 2023 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. September 2023 fristgerecht Beschwerde. Dieses Verfahren wurde unter der Verfahrensnummer VBE.2023.406 erfasst. 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 7. November 2023 die Abweisung der Beschwerde vom 20. September 2023. 2.3. Mit Beschluss vom 28. Mai 2024 stellte das Versicherungsgericht dem Be- schwerdeführer in Abänderung der Verfügung vom 21. August 2023 in Aus- sicht, dass er ab dem 1. November 2015 keinen Anspruch auf eine Invali- denrente mehr habe. Gleichzeitig wurde ihm im Hinblick auf die mögliche -3- Schlechterstellung die Möglichkeit zur Stellungnahme oder zum Beschwer- derückzug innert 10 Tagen eingeräumt. 2.4. Mit Eingabe vom 5. Juli 2024 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück. 2.5. Mit Beschluss vom 26. Juli 2024 wurde das Beschwerdeverfahren VBE.2023.406 als durch Rückzug der Beschwerde erledigt von der Kon- trolle abgeschrieben. 3. 3.1. Gegen die Verfügung vom 6. Oktober 2023 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. November 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. 1.1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 06.10.2023 sei vollumfäng- lich aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei bis am 15.11.2020 wei- terhin eine halbe Rente und ab dem 16.11.2020 eine ganze Rente der IV zuzusprechen. Eventualiter: Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21.08.2023 sei aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung an sie zurückzuweisen. 1.2. Die Verpflichtung gemäss Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6.10.2023 an den Beschwerdeführer, wonach er die ihm während der Zeit vom 01.01.2016 bis am 31.12.2018 ausgerichtete halbe Rente inkl. Kin- derrente zurückzubezahlen habe, sei aufzuheben. 2. Die vorliegende Beschwerde sei mit der Beschwerde vom 21.09.2023 im hängigen Verfahren VBE.2023.406 zu beurteilen und die entsprechenden Verfahren damit zu vereinigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST)." 3.2. Dieses Verfahren wurde unter der Verfahrensnummer VBE.2023.482 er- fasst. 3.3. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 29. Januar 2024 die Abweisung der Beschwerde. -4- 3.4. Mit Eingabe vom 15. Februar 2024 reichte die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 23. August 2012 zu den Akten. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Beschwerdeverfahren VBE.2023.406 mit Beschluss vom 26. Juli 2024 als durch Rückzug der Be- schwerde erledigt von der Kontrolle abgeschrieben wurde. Der Antrag, das vorliegende Verfahren mit dem Verfahren VBE.2023.406 zu vereinigen (vgl. Beschwerdeantrag Ziff. 2; Beschwerde S. 5), ist daher gegenstands- los geworden. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich damit. 2. 2.1. Die aufgrund einer Meldepflichtverletzung mit Verfügung vom 21. August 2023 erfolgte rückwirkende Reduktion der bisherigen halben Rente auf eine Viertelsrente per 1. Januar 2016 und die Einstellung der Invalidenrente per 1. Januar 2017 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 302) ist, nachdem das Be- schwerdeverfahren VBE.2023.406 mit Beschluss vom 26. Juli 2024 als durch Rückzug der Beschwerde erledigt von der Kontrolle abgeschrieben wurde, mittlerweile in Rechtskraft erwachsen. Nachdem die Anpassung der Rente infolge Verletzung der Meldepflicht (vgl. Art. 77 IVV; Art. 31 ATSG) unterblieb, steht die Unrechtmässigkeit des weiteren Rentenbezugs einer halben Rente fest. Aus der rückwirkenden Rentenherabsetzung bzw. Ren- tenaufhebung resultiert sodann die grundsätzliche Rückerstattungspflicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_580/2018 vom 9. Januar 2019 E. 3). Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 8 ff.) sind vorliegend somit unbeachtlich und auf die Beschwerde ist mangels Anfechtungsgegenstands auf die diesbezüglichen Anträge des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerdeantrag Ziff. 1.1.) nicht einzutreten (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.; vgl. auch BGE 135 V 148 E. 5.2 S. 150 und 135 V 141 E. 1.4 S. 144 ff. sowie 132 V 393 E. 2.1 S. 396). 2.2. Es verbleibt damit im Folgenden zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. Oktober 2023 die seit dem 1. Januar 2016 zu Unrecht bezogenen Rentenleistungen im Betrag von insgesamt Fr. 36'752.00 (VB 307) zu Recht zurückgefordert hat. 3. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG zu- rückzuerstatten. Über den Umfang der Rückforderung wird eine Verfügung erlassen (Art. 3 Abs. 1 ATSV). Laut Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG in seiner -5- bis am 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen und hier anwendbaren (vgl. Art. 82a ATSG; vgl. auch IV-Rundschreiben Nr. 406 vom 22. Dezember 2020, angepasst am 31. März 2021) Fassung erlischt der Rückforderungs- anspruch ein Jahr nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren seit der Auszah- lung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend. 4. Es handelt sich bei den Fristen gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG um Verwir- kungsfristen (BGE 140 V 521 E. 2.1 S. 525, 139 V 6 E. 2 S. 7 und 138 V 74 E. 4.1 S. 77), die im Bereich der Invalidenversicherung mit Erlass des Vor- bescheids im Sinne von Art. 73 bis IVV betreffend die Rückforderung ge- wahrt werden (BGE 146 V 217 E. 3.4; SVR 2011 IV Nr. 52 S. 155, 8C_699/2010 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 8C_547/2021 vom 11. Januar 2022 E. 6.1; 9C_340/2020 vom 29. März 2021 E. 2.1). Im Vorbescheid vom 17. Dezember 2019 betreffend Rentenaufhebung wurde festgehalten, dass für die Zeit ab dem 1. Januar 2016 bis am 31. Dezember 2018 eine Verletzung der Meldepflicht vorliege und die ab dieser Zeit zu Unrecht bezogene halbe Rente (inkl. allfällige Zusatz- /Kinderrenten) zurückzuerstatten sei, worüber der Beschwerdeführer eine separate Verfügung erhalten werde (VB 225 S. 2; vgl. Urteil des Bundes- gerichts 8C_601/2016 vom 29. November 2016 E. 7.2.2). Damit wurde im Vorbescheid vom 17. Dezember 2019 hinreichend präzise und zeitlich genau umschrieben, für welchen Zeitraum eine Rückforderung erfolgen werde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_547/2021 vom 11. Januar 2022 E. 7). Da frühestens mit den am 20. Dezember 2018 bei der Beschwerde- gegnerin eingegangenen Dokumenten (VB 200) von der Kenntnis des Rückforderungsanspruchs bei gebotener und zumutbarer Aufmerksamkeit ausgegangen werden muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_184/2023 vom 29. Mai 2024 E. 6.3.4 und E. 7, zur Publikation vorgesehen), wurde die relative Verwirkungsfrist mit dem Vorbescheid vom 17. Dezember 2019 gewahrt. Der Rückforderungsanspruch wurde zudem auch innerhalb von fünf Jahren ab Entrichtung der einzelnen Leistungen geltend gemacht, womit auch die absolute Verwirkungsfrist mit dem Vorbescheid vom 17. Dezember 2019 eingehalten wurde. Dass der Vorbescheid vom 17. Dezember 2019 nachträglich durch den Vorbescheid vom 8. September 2021 (VB 252) ersetzt wurde, spielt rechtsprechungsgemäss keine Rolle (BGE 146 V 217 E. 3.4; 133 V 579 E. 4.3.1 S. 583 f.; Urteile des Bundesgerichts 8C_547/2021 vom 11. Januar 2022 E. 8; 9C_778/2016 vom 12. Dezember 2017 E. 5.1). Damit kann offengelassen werden, ob der Beschwerdeführer mit der Ver- letzung der Meldepflicht den Straftatbestand von Art. 87 Abs. 5 AHVG in -6- Verbindung mit Art. 70 IVG allenfalls erfüllt hätte und diesfalls die längere absolute Verwirkungsfrist von sieben Jahren (Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG; Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB) zum Tragen käme (vgl. E. 3. hiervor). 5. Da der Beschwerdeführer gemäss der in Rechtskraft erwachsenen Verfü- gung vom 21. August 2023 (VB 302) für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis am 31. Dezember 2016 lediglich einen Anspruch auf eine Viertelsrente und für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2017 keinen Anspruch mehr auf eine Invalidenrente hatte (vgl. E. 2.1. hiervor), die Verwirkungsfristen ge- mäss Art. 25 Abs. 2 ATSG gewahrt wurden (vgl. E. 4. hiervor) und gegen die Höhe der Rückforderung, ausweislich der Akten zu Recht, nichts vor- gebracht wurde, erweist sich die angefochtene Verfügung vom 6. Oktober 2023 (VB 307) als rechtens. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist. 6.2. Da es sich bei der Rückforderung einer Leistung gemäss Rechtsprechung um eine Leistungsverfügung handelt (BGE 112 V 97 E. 1b S. 100), ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde S. 5) erfolgt die Fest- legung einer Rückerstattung von Leistungen grundsätzlich in verschiede- nen Etappen: In einem ersten Schritt ist über die Frage der Unrechtmäs- sigkeit des Leistungsbezugs zu befinden. Daran schliesst sich der Ent- scheid über die allfällige rückwirkende Korrektur an. Schliesslich ist gege- benenfalls über den Erlass der zurückzuerstattenden Leistung zu entschei- den (vgl. statt vieler UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 17 ff. zu Art. 25 ATSG). Es rechtfertigt sich damit nicht, vorliegend auf die Erhe- bung von Verfahrenskosten zu verzichten und diese sind gemäss dem Ver- fahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 6.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) sowie gestützt auf die vorangehenden Ausführungen zur übli- chen etappenweisen Festlegung einer Rückerstattung von Leistungen (vgl. E. 6.2. hiervor; Beschwerde S. 5) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu. -7- Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 15. November 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Kathriner Fricker