Demgegenüber sind Instandsetzung und Ersatzbeschaffung des Hilfsmittels infolge Abnützung, Verbrauch, Defekt oder Zerstörung keine erheblichen Sachverhaltsveränderungen (vgl. MATHIAS LANZ, Leistungen und Grundsätze im Hilfsmittelrecht der schweizerischen Invalidenversicherung, Diss. 2016, Rz. 338 mit Hinweisen).