Anspruchsrelevant sind Sachverhaltsänderungen, die Anpassungen, Zubehör oder ein anderes Hilfsmittel erforderlich machen oder durch welche ein bisheriges Hilfsmittel überflüssig wird. Dabei kann es sich um eine hilfsmittelrelevante Gesundheitsveränderung oder um tatsächliche Veränderungen von Lebenskomponenten (etwa Familienverhältnisse, Wohnsitz, Ausbildung oder Arbeitsort) handeln. Demgegenüber sind Instandsetzung und Ersatzbeschaffung des Hilfsmittels infolge Abnützung, Verbrauch, Defekt oder Zerstörung keine erheblichen Sachverhaltsveränderungen (vgl. MATHIAS LANZ, Leistungen und Grundsätze im Hilfsmittelrecht der schweizerischen Invalidenversicherung, Diss.