4. 4.1. Die Beschwerdegegnerin lehnte die (erneute) Kostenübernahme für die Knieorthesen im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass diese nicht dazu eingesetzt würden, die Knie zu stabilisieren, um die Fortbewegung zu ermöglichen, sondern dass diese als Knieschoner eingesetzt würden. Knieschoner seien jedoch in der HVI ausschliesslich für Hämophile aufgeführt. Es sei nicht einfach und zweckmässig, eine Knieorthese als Knieschoner zum Schutz vor Schürfungen und sonstigen Verletzungen bei der Fortbewegung auf den Knien einzusetzen (VB 133 S. 1 f.).