Anspruch auf eine Orthese hat, wenn diese einen gesetzlich geschützten Eingliederungszweck (Selbstsorge, selbständige Fortbewegung, Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt) erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2009 vom 23. Oktober 2009). Das Bundesgericht führt in E. 4.2. aus: Gemäss dem Wortlaut von Art. 21 Abs. 2 IVG wird, damit ein Anspruch auf ein Hilfsmittel besteht, ein Bedürfnis vorausgesetzt. Das Hilfsmittel muss demnach für die invalide Person zur Erfüllung des gesetzlich geschützten Zweckes notwendig sein.