3.3.2. Orthesen werden in Ziff. 2 HVI-Anhang geregelt. Diese sieht unter anderem eine Vergütung von Beinorthesen durch die IV gemäss Tarifvertrag mit dem Schweizer Verband der Orthopädie-Techniker (SVOT) vor (Ziff. 2.01). Ziff. 2.01 Anhang ist nicht mit (*) bezeichnet. Das Bundesgericht hat den Anspruch auf eine Orthese dahingehend präzisiert, dass eine steh- bzw. gehunfähige versicherte Person gemäss Rz. 2011.1 KHMI Anspruch auf eine Orthese hat, wenn diese einen gesetzlich geschützten Eingliederungszweck (Selbstsorge, selbständige Fortbewegung, Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt) erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2009 vom 23. Oktober 2009).