Das Versicherungsgericht stellte dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 13. Dezember 2023 – worin sich diese materiell nicht äusserte – mit Verfügung vom 21. Dezember 2023 zu. Bis zum vorliegenden Entscheid liess sich der Beschwerdeführer nicht mehr vernehmen, weshalb von einem Verzicht auf das Replikrecht auszugehen ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_547/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 2.2). 2. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12. Oktober 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 133) zu Recht die Kostengutsprache für Knieorthesen verweigert hat.