"4. Es sei der Beschwerdeführerin [sic] ein zweiter Schriftenwechsel zu bewilligen." 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 13. Dezember 2023 die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Hinsichtlich des Antrags des Beschwerdeführers auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Antrag Ziff. 4) ist darauf hinzuweisen, dass Art. 61 lit. a ATSG ein rasches Verfahren vorsieht, woraus sich kein Anspruch auf einen zweiten Schriftenwechsel ergibt. Auch vor dem Hintergrund des Replikrechts (BGE 137 I 195 E. 2.3.1 S. 197; 133 I 100 E. 4.5 -3-