1. Der 1972 geborene Beschwerdeführer leidet an einer angeborenen zerebralen Behinderung und bezog respektive bezieht deswegen diverse Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV); insbesondere wurden dem Beschwerdeführer insgesamt für den Zeitraum vom 26. April 2006 bis 31. Dezember 2021 Kostengutsprachen für Knieorthesen erteilt. Am 6. März 2023 wurde wegen Verschleisses der bisherigen die erneute Versorgung mittels Knieorthesen beantragt. Nach verschiedenen Abklärungen stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 25. Juli 2023 die Abweisung des Kostenübernahmegesuchs in Aussicht. Nach Prüfung der dagegen erhobenen Einwände lehnte sie mit