Gestützt auf die Akten ergibt sich für den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 1. Juni 2021 – zusätzlich zum Mehrbedarf an Grundpflege von 17 Minuten (vgl. VB 116 S. 5) – keine durch die gesundheitliche Beeinträchtigung bedingte besonders intensive dauernde Überwachungsbedürftigkeit, welche nach Art. 39 Abs. 3 IVV als zusätzliche Betreuung von vier Stunden anzurechnen wäre. Die Voraussetzungen für einen Intensivpflegezuschlag gemäss Art.42ter Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 IVV für den relevanten Zeitraum sind folglich nicht erfüllt. - 12 -