Schliesslich wurde von der Heilpädagogin zwar ausgeführt, dass offene Türen den Beschwerdeführer verleiten würden, den Raum zu verlassen und einem interessanten Geräusch etc. nachzugehen (VB 155 S. 11). Das Erfordernis einer überdurchschnittlich hohen Aufmerksamkeit und ständiger Interventionsbereitschaft durch die Betreuungsperson lässt sich gestützt auf diese Angaben jedoch ebenfalls nicht begründen, zumal die Mutter auch angab, dass der Beschwerdeführer zu ängstlich sei, um wegzulaufen (vgl. VB 116 S. 5), und eine Haustüre abgeschlossen werden kann.