Die von der ehemaligen Klassenlehrperson erwähnte Eins-zu-eins-Begleitung im Kindergarten diente in erster Linie der Unterstützung des Beschwerdeführers beim Erlernen von Tätigkeiten, da dieser ansonsten in stereotype Handlungen verfallen wäre (VB 134; 155 S. 11). Schliesslich wurde von der Heilpädagogin zwar ausgeführt, dass offene Türen den Beschwerdeführer verleiten würden, den Raum zu verlassen und einem interessanten Geräusch etc. nachzugehen (VB 155 S. 11).