Somit kann aus dem erstellten Sachverhalt nicht abgeleitet werden, dass schon bei einer kurzen Unachtsamkeit regelmässig mit lebensbedrohlichen Folgen oder mit einer massiven Schädigung von Personen oder Gegenständen gerechnet werden musste (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_332/2021 vom 29. September 2021 E. 4.4). Die von der ehemaligen Klassenlehrperson erwähnte Eins-zu-eins-Begleitung im Kindergarten diente in erster Linie der Unterstützung des Beschwerdeführers beim Erlernen von Tätigkeiten, da dieser ansonsten in stereotype Handlungen verfallen wäre (VB 134; 155 S. 11).