Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass den Gefahren teilweise bereits durch Schadenminderungsmassnahmen, wie die Sicherung von Herdplatten oder das Wegschliessen bzw. Wegstellen von gefährlichen Gegenständen, begegnet werden konnte (vgl. E. 2.2). Eine darüberhinausgehende Gefahrenlage und ein damit verbundenes erhöhtes Überwachungsbedürfnis trotz getroffener Schadenminderungsmassnahmen bzw. die Notwendigkeit einer persönlichen Überwachung in der erforderlichen besonderen Intensität lässt sich hingegen aus den nicht weiter substanziierten Angaben der ehemaligen Klassenlehrperson und der Mutter, wonach der Beschwerdeführer