gegeben, wobei davon auszugehen ist, dass die entsprechenden Tätigkeiten und die damit verbundene Überwachung des Beschwerdeführers einen Überwachungsaufwand von vier Stunden täglich nicht überstiegen. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass den Gefahren teilweise bereits durch Schadenminderungsmassnahmen, wie die Sicherung von Herdplatten oder das Wegschliessen bzw. Wegstellen von gefährlichen Gegenständen, begegnet werden konnte (vgl. E. 2.2).