Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass im betreffenden Zeitraum bei der Benutzung von Küchengeräten wie dem Backofen, dem Wasserkocher oder Herdplatten sowie auch von Gegenständen wie Heissgetränken oder Messern – im Unterschied zu gleichaltrigen Kindern – eine besondere Verletzungsgefahr für den Beschwerdeführer bestand. Folglich war beim Kochen und Backen zu Hause und auch im Kindergarten eine intensivere Überwachungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers - 11 -