7. Gestützt auf die Angaben der ehemaligen Klassenlehrperson ist festzustellen, dass sich im Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 1. Juni 2021 eine Situation ergeben hatte, in welcher der Beschwerdeführer einen heissen Wasserkocher untersuchen wollte und eine sofortige Intervention der Betreuungsperson erforderlich war, um dies zu verhindern. Im Weiteren berichtete die ehemalige Klassenlehrperson von einer für den Beschwerdeführer bestehenden Gefahrenlage in Zusammenhang mit einem Heissgetränk in dessen Nähe oder einem heissen Backofen (vgl. VB 155 S. 11).