Zu Hause gebe es "x-fach" solche Gefahrenquellen, die eine erhöhte Aufmerksamkeit erfordern würden, um jederzeit bereit zu sein, einzugreifen. Aus diesen Gründen sei der tägliche Überwachungsaufwand des Beschwerdeführers sicher höher als zwei Stunden (VB 155 S. 11). 6.4. Dem Lernbericht von Frau B._____ vom 10. Mai 2021 ist ebenfalls zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer keine Gefahren erkenne und beaufsichtigt werden müsse (VB 171 S. 3).