6.3. In ihrer Stellungnahme vom 27. April 2021 führte Frau B._____ daraufhin insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer eine Eins-zu-eins-Beglei- tung brauche, um bei alltäglichen Verrichtungen an ein Ziel zu kommen. Wende man sich von ihm ab, verfalle er in stereotype Handlungen. Die Wahrnehmung des Beschwerdeführers sei sehr diffus; Licht, Geräusche und Bewegungen würden ihn irritieren und verunsichern. Er sei sehr ablenkbar und müsse dem kleinsten Geräusch nachgehen. Wenn der Beschwerdeführer eine Tätigkeit erlernen solle, sei er auf eine intensive, ihm angepasste Förderung angewiesen. Schon der schulische Alltag erfordere von den Lehrpersonen oft die ungeteilte Aufmerksamkeit.