Der Beschwerdeführer könne sich auf die ihm bekannten und seinen Interessen angepassten Tätigkeiten und Abläufe einlassen. Wenn etwas Neues komme oder er Tätigkeiten ausführen müsse, die er in dem Moment nicht ausführen möchte, kämen "Wutanfälle" vor. Der Beschwerdeführer sei in der Schule nicht fremdgefährdend; er gefährde sich selbst insofern, als er keine Gefahren abschätzen könne (VB 134).