6.2. In ihrer Stellungnahme vom 24. März 2021 hielt Frau B._____ fest, der Beschwerdeführer brauche bei beinahe allen Tätigkeiten eine Eins-zu-eins- Betreuung. Er könne lebenspraktische Tätigkeiten ohne verbale und z.T. physische Unterstützung nicht ausführen. Beim Essen könne er kurz sitzen bleiben, allerdings laufe er immer wieder vom Tisch weg und er gebrauche seine Hände zum Essen. Beim Spielen und Lernen falle er in diverse stereotype Handlungen, ohne sich auf angepasste Weise mit dem Lerngegenstand auseinanderzusetzen. Der Beschwerdeführer könne sich auf die ihm bekannten und seinen Interessen angepassten Tätigkeiten und Abläufe einlassen.