6. 6.1. Die von der Beschwerdegegnerin zusätzlich getätigten Abklärungen (schriftliche Stellungnahme von Frau B._____ vom 9. Mai 2023; RAD-Ak- tenbeurteilung vom 25. Juli 2023) zur Überwachungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 1. Juni 2021 brachten keine neuen Erkenntnisse hervor (vgl. E. 5.1 und 5.2.2). Von weiteren Abklärungen sind keine zusätzlichen Erkenntnisse mehr zu erwarten wären, weshalb darauf zu verzichten ist (vgl. E. 3). Damit ist der rechtserhebliche Sachverhalt gestützt auf die vorliegenden Akten festzustellen.