Damit bestehen Zweifel, ob die Aktenbeurteilung auf einer vollständigen Aktenlage beruhte (vgl. E. 5.2.4), weshalb auf die Einschätzung der RAD-Ärztin nicht abgestellt werden kann. Da jedoch nicht ersichtlich ist, inwiefern eine weitere fachärztliche Aktenbeurteilung neue Erkenntnisse in Bezug auf eine besonders intensive dauernde Überwachungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 1. Juni 2021 hervorbringen würde, ist auf eine solche zu verzichten (vgl. -9- E. 3), zumal die Stellungnahme von Frau B._____ vom 27. April 2021 im Rahmen der Beweiswürdigung ohnehin zu berücksichtigen ist (E. 6.3 und 7).