Die Abklärungsberichte der IV-Stelle Solothurn zur persönlichen Überwachung würden plausibel klingen, so dass dem erhöhten Pflegebedarf bereits Rechnung getragen worden sei. Aus medizinischer Sicht sei eine rückwirkende Beurteilung einer allfälligen besonders intensiven Überwachung schwierig, die Aktenlage lasse keine definitive Aussage des RAD retrospektiv zu. Es sei jedoch mit erhöhter Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 1. Juni 2021 -8- nicht auf eine besonders intensive persönliche Überwachung angewiesen gewesen sei (VB 238 S. 4 f.).