S. 8 f.). Das Versicherungsgericht wies zudem darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin fundiert abzuklären habe, ob der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 1. Juni 2021 einer besonders intensiven dauernden Überwachung bedurfte. Hierbei habe sie sich insbesondere auch mit dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Betreuungsaufwand sowie mit den Angaben von Frau B._____ für den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 1. Juni 2021 auseinanderzusetzen. Sofern notwendig, habe sie dafür schriftliche Auskünfte einzuholen (E. 6.3 des Urteils; VB 204 S. 9). 5. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin zusätzliche Abklärungen: