4.2. Im Urteil VBE.2022.309 vom 30. Dezember 2022 hielt das Versicherungsgericht daraufhin im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer weiteren Abklärungen eine telefonische Auskunft bei der ehemaligen Klassenlehrperson Frau B._____, welche den Beschwerdeführer bis Juni 2021 betreut habe, eingeholt habe. Die in der Telefonnotiz vom 20. Juni 2022 von der Abklärungsperson festgehaltenen Angaben hätten den vormaligen Ausführungen von Frau B._____ in wesentlichen Punkten widersprochen, namentlich in Bezug auf die neu nicht mehr erwähnte Gefahrenerkennung resp. das Selbstgefährdungspotenzial (E. 5.4 und 6.1 des Urteils; VB 204 S. 7).