vom 24. März 2021 (VB 134) und vom 27. April 2021 (VB 155 S. 11) auseinandergesetzt. Somit fehle im Abklärungsbericht vom 4. Januar 2021 eine Begründung dafür, weshalb vorliegend für die Überwachung zwei Stunden angerechnet würden und somit keine intensive Überwachung gegeben sei (E. 4.3 des Urteils; VB 166 S. 7). Die Beschwerdegegnerin habe fundiert abzuklären, ob der Beschwerdeführer einer besonders intensiven dauernden Überwachung bedürfe. Hierbei habe sie sich insbesondere auch mit dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Betreuungsaufwand sowie mit den Angaben der Heilpädagogin Frau B._____ auseinanderzusetzen (E. 4.4 des Urteils; VB 166 S. 7 f.).