1.2. Zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf einen Intensivpflegezuschlag nach Art. 42ter Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 39 IVV für den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 1. Juni 2021 mit Verfügung vom 11. Oktober 2023 (VB 257) zu Recht verneint hat. Dabei ist die Frage zu beantworten, ob der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum im Tagesdurchschnitt infolge seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung einer zusätzlichen Betreuung von mindestens vier Stunden und damit einer besonders intensiven behinderungsbedingten Überwachung im Sinne von Art. 39 Abs. 3 Satz 2 IVV bedurfte.