Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.). Der Anspruch des Beschwerdeführers auf einen Intensivpflegezuschlag für diesen Zeitraum war nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 11. Oktober 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 257). Demzufolge fehlt es diesbezüglich an einem Anfechtungsobjekt im Sinne -4- von Art. 56 Abs. 1 ATSG. Auf die Beschwerde ist daher in diesem Umfang nicht einzutreten.