1. 1.1. Was den Antrag des Beschwerdeführers auf Zusprache eines Intensivpflegezuschlags für den Zeitraum vom 2. Juni 2021 bis 31. März 2022 (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1) betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.).