2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 11. Oktober 2023 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. November 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung vom 11. Oktober 2023 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer rückwirkend ab dem 1. Oktober 2020 bis am 31. März 2022 einen Intensivpflegezuschlag auszurichten. 2. Unter o/e-Kostenfolge." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 13. Dezember 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: