1.4. Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin eine schriftliche Stellungnahme der ehemaligen Klassenlehrperson sowie des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens bestätigte sie mit Verfügung vom 11. Oktober 2023 für den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 1. Juni 2021 einen unveränderten Anspruch auf eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit ohne Intensivpflegezuschlag und lehnte das Gesuch um Erhöhung der Hilflosenentschädigung und Ausrichtung eines Intensivpflegezuschlags dementsprechend ab.