1.3. Nachdem die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen getätigt hatte (u.a. Einholung einer Stellungnahme der Abklärungsperson, telefonische Auskunft der ehemaligen Klassenlehrperson), gewährte sie dem Beschwerdeführer nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 27. Juni 2022 weiterhin eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit und lehnte das Gesuch um Ausrichtung eines Intensivpflegezuschlags für den Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 1. Juni 2021 erneut ab. Mit Verfügung vom 12. September 2022 erhöhte die Beschwerdegegnerin daraufhin die Entschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades mit Wir-